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Beschreibung

Digital verfügbare Informationen und Dienstleistungen vereinfachen für Menschen mit Behinderungen die Kommunikation mit öffentlichen Stellen und kompensieren damit Einschränkungen für eine gesellschaftliche und politische Teilhabe.

In der Schweiz gebietet Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung die Nicht-Diskriminierung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Schweizerische Eidgenossenschaft 2018). Das Behindertengleichstellungsgesetz, verpflichtet das Gemeinwesen und konzessionierte Unternehmen dazu, Massnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen (BehiG 2017). Die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu Informationen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, ist in Artikel 9 der UNO-BRK expliziert (EDI 2018b).

Dieser vorliegende eCH-Standard findet primär bei allen Informationen und Dienstleistungen des Gemeinwesens und konzessionierte Unternehmen Anwendung. Er gibt Institutionen des Gemeinwesens und konzessionierten Unternehmen im Generellen sowie weiteren Anbietern von online Informationen und Dienstleistungen die Möglichkeit, ihre Angebote im Internet, Intranet und Extranet nach einheitlichen Kriterien umzusetzen und damit gleichzeitig ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

Diese neue Version 3.0 ersetzt den Standard eCH-0059 Version 2.0. Die vorliegende Version, eCH-0059 Version 3.0, stützt sich auf die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.1 des World Wide Web Consortium W3C und nutzt ergänzend Instrumente zur Förderung von E-Accessibility, welche von der E-Accessibility-Richtlinie der EU inspiriert sind.

Die Umsetzung des vorliegenden Standards fördert die Nutzung von Informationen und Dienstleistungen, welche auf Websites und mobilen Anwendungen angeboten werden und ermöglicht den Zugang zu diesen, unabhängig von bestehenden Einschränkungen oder Behinderungen.

Vorgaben des eCH-0059

Websites und mobile Anwendungen (allg.) 

Websites und mobile Anwendungen müssen die Kriterien auf Konformitätsstufe AA der WCAG 2.1 erfüllen. Für die Umsetzung von barrierefreien nativen und hybriden Apps wird empfohlen, die konkretisierenden Vorgaben für iOS die "Accessibility Programming Guidelines for iOS" und für Android die "Accessibility Development Resources" zu nutzen. 

Publizierte Dokumente 

Alle publizierten Dokumente müssen gemäss WCAG 2.1 barrierefrei sein. Für PDF-Dokumente wird empfohlen die ISO Norm PDF/UA (ISO 14289-1) anzuwenden. 

Alternative Kommunikationsformen 

Zentrale Lebens- bzw. Informationsbereiche müssen in Form von Leichter Sprache und in Form von Gebärdensprachvideos zur Verfügung stehen. Informationen zu weiteren Lebensbereichen müssen im Rahmen der Verhältnismässigkeit in Leichter Sprache und in Gebärdensprache zur Verfügung gestellt werden. Für Informationen für die breite Öffentlichkeit wird die Berücksichtigung der Leichten Sprache / Gebärdensprache empfohlen. 

Native Apps 

Die WCAG-Konformität muss sichergestellt sein. Die Umsetzung sollte gemäss den Accessibility-Guidelines der Betriebssystem-Anbieter erfolgen. 

Erklärung zur Barrierefreiheit

Websites (und mobile Anwendungen) müssen eine regelmässig aktualisierte und leicht auffindbare Erklärung zur Barrierefreiheit aufweisen, in barrierefreiem und maschinenlesbarem Format. 

Feedback-Mechanismus 

Websites und mobile Anwendungen müssen über einen Feedback-Mechanismus verfügen, der eine Melde-, eine Anfrage- und eine Antragsfunktion erfasst.

Verbindlichkeit des Standards

Die verabschiedeten Standards von eCH haben den Status von Empfehlungen. Der Bund hat den eCH-0059 Accessibility Standards, am 21. Mai 2021 als verbindliche IKT-Vorgabe in Kraft gesetzt. 

Mit der Rahmenvereinbarung zur E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz 2020 haben sich Bund, Kantone und Gemeinden zudem verpflichtet, die Standards des Vereins eCH in der Regel für verbindlich zu erklären - insbesondere bei Beschaffungen und Lösungsentwicklungen.

Der Nutzen der Standards kommt nur zur vollen Entfaltung, wenn sie auch angewandt werden, Hier kommen die Bedarfs- und Beschaffungsstellen der öffentlichen Hand ins Spiel. Sie können die Standards von eCH in das Anforderungsprofil von Projekten und insbesondere als technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen aufnehmen.

Der Verein eCH empfiehlt:

  • Integration von eCH-Standards in Ausschreibungen: Die eCH-Standards sollten als technische Spezifikation in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt werden. Dabei sind die für die jeweilige Beschaffung relevanten Standards durch die Bedarfsstelle zu definieren.
  • Grundsätze in der IKT-Strategie: Folgende Prinzipien sollten  in die IKT-Strategie integriert werden:
    • Interoperabel: Mit der Anwendung offener, produkteneutraler und frei verfügbarer Standards, insbesondere der Standards von eCH, wird die Interoperabilität gefördert und die Abhängigkeit von einzelnen Lieferanten oder Produkten reduziert.
    • Standardisiert: Die Leistungsbezüger und Leistungserbringer achten auf Einheitlichkeit und Einhaltung der Standards